Wie endet das selbständige Beweisverfahren?

Wie endet das selbständige Beweisverfahren?

Allgemein endet das selbstständige Beweisverfahren mit der sachlichen Erledigung der Beweiserhebung. Unerheblich sind etwaige "Beendigungsbeschlüsse" des Gerichts sowie der Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung.

Wie geht es nach einem selbständigen Beweisverfahren weiter?

Folgen der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

Weiter können nach der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren sich beide Prozessparteien auf das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens berufen, als wenn der Beweis im Hauptprozess selbst erhoben worden wäre (§ 493 ZPO).

Wie endet das selbständige Beweisverfahren?

Wie wird im selbstständigen Beweisverfahren entschieden?

In selbstständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Wer die Kosten zu tragen hat, wird im Hauptsacheverfahren über den Anspruch entschieden, auf den sich das Beweisverfahren bezogen hat (§493 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beweisverfahrens sind dann Kosten des Hauptsacheverfahrens.

Wie lange dauert ein selbständiges Beweisverfahren?

Von der Dauer des selbständigen Beweisverfahrens muss man mit mindestens einem Jahr oder länger rechnen. Wenn danach noch ein Hauptsacheprozess eingeleitet wird, sind schnell zwei bis drei Jahre vergangen bis ein Urteil vorliegt.

Wie verhalte ich mich als Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren?

Bei einem selbständigen Beweisverfahren wird vom Antragsteller eingereichte Schriftsätze erst zur Stellungnahme an den Antragsgegner mit einer vom Gericht großzügig bemessenen Frist zur Stellungnahme übersandt. Dieser kann im Rahmen der Anhörung selbst Fragen stellen bzw. dem Verfahren entgegentreten.

Wie läuft ein Beweissicherungsverfahren ab?

Ein selbstständiges Beweisverfahren kann von allen betroffenen Parteien beim zuständigen Gericht beantragt werden, schon bevor es überhaupt zum eigentlichen Gerichtsprozess kommt. Dabei beauftragt das Gericht einen vereidigten Sachverständigen, ein neutrales Gutachten als Beweismittel anzufertigen.

Wie teuer ist ein Beweissicherungsverfahren?

Abrechnungsbeispiele rund um das selbständige Beweisverfahren

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1.622,40 €
anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens aus 25.000 € – 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 1.497,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €

Wer zahlt selbstständiges Beweisverfahren?

Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist in § 494a ZPO die Pflicht des Gerichts, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf Antrag der Antragsgegnerin der Antragstellerin aufzuerlegen, wenn die Antragstellerin innerhalb einer ihr gesetzten Frist keine Klage in der Hauptsache erhebt.

Wie verhalte ich mich als Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren zwölf Fragen und Antworten aus Sicht des Unternehmers Auftraggebers?

Zunächst muss immer derjenige in Vorlage gehen, welcher Fragen an das Gericht/den Sachverständigen stellt. Letztlich ist ein Antragsgegner aber nur dann gut beraten, überhaupt nicht zu reagieren, wenn er sich ganz sicher ist, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige nichts Nachteiliges feststellen wird.

Was kostet ein selbständiges Beweisverfahren?

a) Beweisverfahren

ganz0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. VV RVG) 630,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 945,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 303,24 €
Summe 1.899,24 €

Wer trägt die Kosten für ein selbständiges Beweisverfahren?

Kostenentscheidung gem.

Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist in § 494a ZPO die Pflicht des Gerichts, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf Antrag der Antragsgegnerin der Antragstellerin aufzuerlegen, wenn die Antragstellerin innerhalb einer ihr gesetzten Frist keine Klage in der Hauptsache erhebt.

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